Künftig können sich Betreiber einer Photovoltaikanlage mit bis zu 10 kWp Leistung von der Einkommenssteuerpflicht befreien lassen. Steuerpflichtige können die Vereinfachung formlos schriftlich beantragen.

Einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die Finanzverwaltungen vom Juni 2021 zufolge, haben Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen mit bis zu 10 kWp Leistung künftig die Möglichkeit, sich von der Einkommenssteuerpflicht befreien zu lassen.

Darin heißt es unter anderem:

“Die nachfolgenden Regelungen gelten für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlasse- nen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden.

[…] Bei den aufgeführten Photovoltaikanlagen und vergleichbaren BHKW i. S. v. Rn. 1 und 2 ist auf schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei ihnen liegt grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre.

Das vollständige Schreiben können Interessierte hier herunterladen.

Wichtig zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass das Schreiben des Bundesfinanzministeriums ausschließlich die ertragssteuerliche Behandlung der Photovoltaikanlage regelt. Zudem handelt es sich ausdrücklich um ein Wahlrecht, das in Anspruch genommen werden kann, aber nicht muss. Ob dies im Einzelfall Sinn macht und wie es sich mit der Umsatzsteuerpflicht verhält, sollten Anlagenbetreiber vorab mit ihrem Steuerberater besprechen.